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YUASA
YUASA YTZ12S 12V/11,6Ah A210 Motorradbatterie High Performance HOCHWERTIG
YUASA YTZ12S 12V/11,6Ah A210 Motorradbatterie High Performance HOCHWERTIG
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Informationen zum Produkt:
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Alle Funktionen einer wartungsfreien Standardbatterie, PLUS erhöhte Leistung & bis zu 30 % mehr Startfähigkeit dank eines strahlenförmigen Gitterdesigns und zusätzlichen Platte
High Performance Maintenance Free
- Lange Lebensdauer bedeutet, dass Yuasas wartungsfreie Hochleistungs-Batterien bis zu drei Mal länger halten als herkömmliche Batterien
- Außerordentlicher Vibrationswiderstand macht Yuasa zur zuverlässigsten Batterie auf dem Markt von heute
-
Sulfatierungs-Hemmstoff sorgt für eine erhebliche
Verringerung der batterietötenden Plattensulfatierung
Technische Daten:
- Pluspol links
- Maße: 150 x 87 x 110mm
- 12V/11,6Ah/210A
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
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Hersteller-Informationen
Hersteller-Informationen
Herstellerinformationen:
GS YUASA Battery Germany GmbH
Europark Fichtenhain B 17
47807 Krefeld
info@gs-yuasa.de
