1
/
von
1
YUASA
YUASA YBX7110 EFB-Start-Stop ca. 270.000 Starts 12V/75Ah 730A QE-Qualität
YUASA YBX7110 EFB-Start-Stop ca. 270.000 Starts 12V/75Ah 730A QE-Qualität
Normaler Preis
142,30 €
Normaler Preis
Verkaufspreis
142,30 €
Grundpreis
/
pro
Inkl. Steuern.
Verfügbarkeit für Abholungen konnte nicht geladen werden
🚚 Lieferzeit: 1–3 Werktage
Informationen zum Produkt:
- Ungefähr 270.000 Starts
- Für Start/Stopp-Fahrzeuge mit niedrigerer Spezifikation
- Verschlossener Kipp-Doppeldeckel - bis zu 30 % weniger Wasserverlust - konform mit VDA Überschlagtest*
- Umschlagartige Separatoren mit hoher Ladungsannahme und Anti-Sulfatierungstechnologie
- Karbon/Lithium-Plattenadditive
- Integrierte Flammsperre
- Qualität, Leistung & Spezifikation entsprechen Erstausrüstung
* Deutscher Verband der Automobilindustrie
Leistung:
Im Vergleich zu herkömmlichen Autobatterien
- +170% verbesserte dynamische Ladungsannahme (DCA)
- +100% verbesserte Zyklenlebensdauer
Technische Daten:
- Pluspol rechts
- Maße: 317 x 175 x 175mm
- 12V/75Ah/730A
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
Share
Hersteller-Informationen
Hersteller-Informationen
Herstellerinformationen:
GS YUASA Battery Germany GmbH
Europark Fichtenhain B 17
47807 Krefeld
info@gs-yuasa.de
