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Intact
EFB105Start-Stop 12V/105Ah 920A (EN) Erstausrüsterqualität absolut wartungsfrei
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Informationen zum Produkt:
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- Hohe Stromaufnahme während der gesamten Lebensdauer
- Jetzt 3-fach bessere Zyklenfestigkeit
- Optimiert für den Betrieb im Teilladezustand
- Ideal für kleine bis mittelgroße Autos mit Start-Stop-System und anderen kraftstoffsparenden Anwendungen
- Höchste Sicherheitsmerkmale
- Ideal geeignet fûr den Einsatz im Motorraum
- Neueste Technologie-Generation, freigegeben durch die Automobilhersteller
- Sehr große Abdeckung des Fahrzeugbestands mit wenigen Typen
- Lange Lagerfähigkeit
Technische Daten:
- Rundpol/Pluspol rechts
- Maße: 394x175x190 (LxBxH)
- 12V/105Ah/920A
Darauf sollten Sie beim Batteriewechsel
von Fahrzeugen mit Start-Stop System
achten:
Austausch von AGM nur gegen AGM
Austausch von EFB gegen EFB oder AGM
Konventionelle Bleisäure-Batterien
nicht einsetzbar
AGM = Absorbent Glass Material
(extrem rüttelfest absolut wartungsfrei -
verschlossen)
EFB = Enhanced Flooded Battery
(Verstärkte Blei - Säure Batterie flüssig)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
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Hersteller-Informationen
Hersteller-Informationen
Hersteller:
Stefan Keckeisen Akkumulatoren e.K.
Europastraße 9
87700 Memmingen
info@intact-batterien.de
